B E R I C H T  1 - B e s o n d e r e  V o r k o m m n i s s e

Besondere Vorkommnisse gab es in Pinnow zu allen Zeiten, aber vor 1990 wurden diese an das Ministerium für Staats-sicherheit gemeldet – von wem auch immer. Alkohol war damals laut untenstehendem Bericht auch schon ein Problem, riskantes Fliegen ebenso. Die helle Aufregung, die bei zu großer Entfernung eines Fluglehrers vom Flugplatz auftrat, ist uns allerdings heute fremd. Und Sowjetsoldaten lassen sich auch eher weniger sehen ...

 

Kreisdienststelle Schwerin Schwerin, den 1.6.1981

 

Bericht über Vorkommnisse auf dem Segelflugplatz Pinnow

 

Zu den bisher inoffiziell bekanntgewordenen Vorkommnissen auf dem Flugplatz Pinnow traten in den Monaten April/Mai 1981 Disziplinverstöße im Flugbetrieb auf, die zu einer Beeinträchtigung der Ordnung und Sicherheit auf dem Platz führten.

 

Am Wochenende, den 17.4. – 19.4.1981 konnte der Flugschüler xxxxxxx auf Grund des Unterlassens der Kontrollpflicht durch den verantwortlichen Fluglehrer xxxxxxxxxxx zu seinem ersten Einweisungsflug mit dem genannten Lehrer starten. Xx erreichte aber erst im August 1981 das notwendige Mindestalter von 14 Jahren, das er vor dem Start nicht angab. Eine Kontrolle des Mitgliedbuches der GST und des Flugbuches, die in erster Linie jedoch durch den Verantwortlichen hätte erfolgen müssen, blieb jedoch aus. Lediglich das Flugbuch wurde im Nachhinein

in den Panzerschrank eingeschlossen und bleibt dort, bis xx das Alter von 14 Jahren erreicht hat.

 

Seit Beginn der Flugsaison 1981, speziell des BOB-Frühjahrslehrgang (Berufsoffiziersbewerber – Anm. R.L.), wird auf dem Flugplatz Pinnow durch die Fluglehrer in den ausbildungsfreien Stunden Alkohol (Bier und Schnaps) getrunken. Ohne Wissen der Fluglehrer trinken die Flugschüler ebenfalls Alkohol. Eine ausreichende Kontrolle erfolgte bisher ebenfalls nicht.

 

Am 09.05.1981 wurde auf dem Flugplatz Pinnow durch den Flugplatzleiter xxxxxx Benzin in einem 500-Liter-Faß ange-nommen. Der Kraftstoff wurde durch Soldaten der Sowjetarmee auf den Flugplatz gebracht. Bei den Soldaten war kein Offizier dabei. Sie fuhren eine Jeep, UAZ mit der Aufschrift „BAU“ (Militär-KfZ-Inspektion). Diese Soldaten erhielten dafür ebenfalls alkoholische Getränke in Form von Bier und Schnaps.

 

Ebenfall am 9.5.1981 sollte der Fluglehrer xxxxxxxxxx zu einem Thermikflug starten. Er erhielt jedoch keinen Anschluß an die Thermik und erreichte aus genannten Gründen nicht die vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m (?? – Anm. R.L.). Er flog trotzdem einen Vollkreis in 120m Höhe. Weiterhin war durch die gegebenen Umstände die Landung seines Flugzeuges nicht vorschriftsmäßig. Die Einflughöhe in die Landekurve soll nach Vorschrift 100 m Höhe betragen. H. flog nur mit 30 m in die Landekurve ein. Wegen Nichteinhaltung der Vorschriften erhielt xx einen Tag Flugverbot, da es zu erheblichen Verletzungen des Flugbetriebs auf dem Flugplatz kam.

 

Am 10.5.1981 bereits wurde dieses Flugverbot durch den an diesem Tag eingesetzten Flugleiter xxxxx verschoben. Xx sollte erneut einen Thermikflug durchführen. Er kontrollierte zu diesem Zweck nicht sein Funkgerät und verstieß bereits hier gegen bestehende Weisungen und Bestimmungen. Auf Grund eines Defektes hatte xx zwar Verbindung zum Flugleiter, aber der hatte keine Verbindung zu xx. Bei diesem Flug hatte xx Anschluß an die Thermik. Beim Fliegen verließ xx jedoch den ihm vorgeschriebenen Bereich und verschwand somit zeitweise aus dem Sichtbereich des Flugleiters. Es wird eingeschätzt, dass er über Schwerin/Schelfwerder – Schweriner See kreiste. Trotzdem xx mehrmals aus dem Sichtbereich des Flugleiters verschwand, wurden durch xxxxxx keine Maßnahmen der sofortigen Benachrichtigung der zuständigen Organe und der Flugüberwachung eingeleitet. Xx wurde durch eine ausgelegte Landeaufforderung zur Landung aufgefordert. Er reagierte jedoch erst nach ca. 10 Minuten, nachdem er von dem in einem anderen Flugzeug fliegenden Kameraden xxx zur Landung aufmerksam gemacht wurde.

Ebenfalls liegt hier ein Versagen des Flugleiters xxxxxx vor, der wie in diesem Fall eine sofortige Benachrichtigung der dafür zuständigen Organe der Abwehr, der Flugüberwachung und des Leiters der fliegerischen Ausbildung in Neustadt-Glewe, Gen. Erthel hätte einleiten müssen.

xx erhielt nach Auswertung im Fluglehrerkollektiv eine Flugsperre bis auf Widerruf.

 

...

 

Auf Grund dieser Vorkommnisse schlagen wir vor, auf dem Flugplatz Pinnow die Kontrolltätigkeit zu verstärken, Untersu-chungen zu den Vorkommnissen einzuleiten, verstärkte Belehrungen aller auf dem Flugplatz Aktiven durchzuführen und die Disziplinverstöße entsprechend der Verantwortlichkeit der Fluglehrer und Flugschüler zu ahnden.

 

Arbeitsgruppenleiter                                                                                                                                                                Sachbearbeiter

Walther                                                                                                                                                                                                     Kestner

Major                                                                                                                                                                                             Unterleutnant